Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher – durch mehr Verbraucher mit hoher Leistung wird auch immer mehr Strom gleichzeitig verbraucht und damit steigen die Anforderungen an die Stromnetze. Als Vorreiter für grüne Energie und Versorgungsgarant, hat die ÜZ Mainfranken ihr Netz bereits intensiv ausgebaut, um neben den leistungsstarken Verbrauchsgeräten auch die steigende Leistung der regenerativen Energieerzeugung aufnehmen zu können. Wir erweitern hierfür kontinuierlich die Infrastruktur, damit kein Engpass entstehen kann. Mit der Novellierung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) gibt es zum 01.01.2024 eine Neuregelung zur netzorientierten Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen, die ebenfalls zur Ausfallsicherheit beiträgt.
Infos zum Anschluss steuerbare Verbrauchseinrichtung (§14a EnWG)
Ab dem 01.01.2024 tritt für alle Netzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft.
Rund um die Novelle des §14a EnWG
FÜR die installateure/KUNDEN
Neuanlagen ab 01.01.2024
Die Anmeldung erfolgt über unser Online-Portal.
Die wichtigsten Aspekte im Überblick:
- Netzbetreiber haben nach § 14a EnWG die Möglichkeit, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei lokaler Überlastung des Stromnetzes zu dimmen.
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung von mindestens 4,2 kW wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Wallboxen müssen ab 01.01.2024 so angeschlossen werden, dass sie netzorientiert steuerbar sind, um das Stromnetz zu entlasten.
- Anlagenbetreiber profitieren im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten. Für die Reduzierung stehen zwei verschiedene Module zur Wahl.
- Bestandsanlagen, die bis 31.12.2023 angeschlossen wurden, erhalten eine Übergangsfrist bis Ende 2028.
Stöbern Sie gerne in unserem Flyer zum Thema §14a EnWG:
FAQs
Ergibt sich eine drohende lokale Überlastung des Stromnetzes, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) zu dimmen. Dies ermöglicht, die Netzsicherheit aufrechtzuerhalten, indem die Leistung einzelner steuerbarer Anlagen kurzzeitig reduziert wird. Durch den Netzbetreiber ist eine vollständige Abschaltung der Neuanlagen nicht mehr zulässig. Nach aktuellem Netzzustand ist im ÜZ-Netzgebiet ein Eingreifen voraussichtlich nicht oder nur selten notwendig. Durch diese flexiblere Ausrichtung des Stromnetzes wird garantiert, dass Verbrauchseinrichtungen mit hoher Leistung und Eigenstromerzeugungsanlagen sicher ins Netz integriert werden können.
Näheres können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/14a/start.html
- Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Ladeeinrichtung für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher mit Netzbezug
Jede technische Anlage muss eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben, im Niederspannungsnetz (NE6 und NE7) angeschlossen sein und die Inbetriebnahme (Zähleranschlussdatum) erfolgte ab dem 01.01.2024. Betreiber müssen den gesetzlichen Verpflichtungen und den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nachkommen. Der Neueinbau bzw. die Inbetriebnahme einer SteuVE muss dem Netzbetreiber im Voraus mitgeteilt werden. Die technische Anlage muss die Umsetzung der Steuerbarkeit nach den Vorgaben des § 14a EnWG erfüllen. Bei geplanten Änderungen an der Anlage ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Alle nicht aufgeführten Verbrauchseinrichtungen (z. B. Speicher- oder Direktheizungen) fallen ab 01.01.2024 nicht mehr unter den § 14a EnWG.
Für den Netzanschluss ist durch den Gesetzgeber ein intelligentes Messsystem vorgesehen. Dieses wird durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) eingebaut, sobald diese verfügbar sind. Die ÜZ Mainfranken wird als gMSB moderne Messeinrichtungen verbauen und das Messkonzept entsprechend auf die intelligente Messung bestmöglich vorbereiten.
Anlagen die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, profitieren sofort von den neuen Regelungen.
Die Anmeldung läuft über Sie oder Ihren Installateur. Die Inbetriebnahme Ihrer SteuVE hingegen muss durch ein eingetragenes Installationsunternehmen mittels Fertigstellungsanzeige/Inbetriebsetzungsauftrag bei uns angezeigt werden.
Aufgrund der neuen Regelung haben Netzkunden/-innen die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, bzw. den so genannten Modulen.
Weitere Infos zu den preislichen Vorteilen der einzelnen Module entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt zu den Netzentgelten.
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen, ordnungsgemäß beim Netzbetreiber gemeldet wurden und deshalb bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben bis zum 31.12.2028 von den Änderungen ausgenommen. Ab 2029 werden diese automatisch in die neue Regelung überführt.
Ein freiwilliger Wechsel durch den Betreiber der SteuVE ist vorzeitig möglich. Mit dem freiwilligen Wechsel akzeptiert der Betreiber alle neuen Festlegungen und verliert den Anspruch auf die bis dato gültigen Regelungen und deren Umsetzung (kein Rückwechsel möglich!).
Für Bestandsanlagen, die bis 31.12.2023 kein Sonderabkommen gem. § 14a EnWG abgeschlossen haben und ab 01.01.2024 als SteuVE gelten, kann der Betreiber freiwillig durch Mitteilung an den Netzbetreiber an der neuen Systematik teilnehmen.
Nachtstromspeicherheizungen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen und unterliegen bis zur Außerbetriebnahme den bisherigen Regeln nach § 14a EnWG.
Netzbetreiber dürfen einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten. Voraussetzung hierfür ist die Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024. Im Gegenzug profitieren die Kunden von vergünstigten Netzentgelten.
- Installateur
Der Installateur übernimmt die Beratungsrolle für den Betreiber der SteuVE, um eine Entscheidung zur Wahl der Modulvariante treffen zu können. Hierbei ist es wichtig, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche SteuVE ist vorhanden? Wie hoch ist der zu erwartende Stromnetzbezug?
2. Wie hoch ist der zu erwartende Stromnetzbezug für alle anderen Stromverbraucher?
3. Ist eine PV-Anlage oder ein Stromspeicher vorhanden? - Netzbetreiber
Grundsätzlich muss der Netzbetreiber jeden Netzanschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zulassen und so deren Betrieb sicherstellen. Eine Ablehnung oder verzögerte Zusage des Netzanschlusses ist nicht mehr zulässig. Gleichzeitig ist der Netzbetreiber, wie in der Vergangenheit auch, verpflichtet dauerhaft und uneingeschränkt dem bedarfsgerechten Netzausbau voranzutreiben. Um die größer werdende Netzlast auszugleichen, besteht die Möglichkeit der netzorientierten Steuerung. - Stromlieferant
Der Stromlieferant übernimmt weiterhin die Abrechnung der Netzentgelte in der Stromjahresabrechnung. Diese werden in die Tarife einkalkuliert. Es ist wichtig, dass der Betreiber der SteuVE die relevanten Daten und Informationen (z. B. Art der SteuVE, Anschlusszeitpunkt, Leistung etc.) an den Netzbetreiber weitergibt, sodass dieser die Daten an den zuständigen Stromlieferanten übermitteln kann. Nur so ist eine korrekte Abrechnung der Netzentgelte gewährleistet.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung auf den gesamten Strombezug der Verbrauchsstelle.
Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die für steuerbare Verbraucher aus dem Stromnetz bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler notwendig.
Modul 3: Dieses ist ausschließlich in Ergänzung zum Abrechnungsmodul 1 von Betreibern mit intelligenten Messsystemen und ohne registrierende Leistungsmessung wählbar. Hier wird ein zeitvariables Netzentgelt mit insgesamt drei Tarifstufen offeriert. Ausgehend vom regulären Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung, der Standardtarifstufe (ST), wird eine Hochlasttarifstufe (HT) und eine Niedriglaststufe (NT) ab 2025 angeboten und abgerechnet.
Nähere Informationen finden Sie in unseren Preisblättern Netznutzungsentgelte.
24/7
Verfügbarkeit
127
Tausend Einwohner
100
Prozent Netzsicherheit
Nein. Wenn Ihre SteuVE ab dem 01.01.2024 mit einer Leistung über 4,2 kW in Betrieb ging, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem §14a EnWG.
Keine Sorgen, dass passiert nicht. Der Netzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netztes den Leistungsbezug der einzelnen SteuVE dimmen. Der Strombezug des Haushalts bleibt hiervon unberührt.
Nein. Auch wenn ein Netzbetreiber Anlagen dimmt, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar. Sprich, Elektroautos können weiterhin laden und die Wärmepumpe kann weiterheizen. Laut Bundesnetzagentur (BNetzA) finden solche Eingriffe eher selten statt.
Auch hier nein. In einzelnen Netzabschnitten kann es vorübergehend notwendig sein, SteuVEs bei maximalen Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss.
Wurde die steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen, gilt zunächst die bestehende Regelung nach altem §14a EnWG weiter.
Künftig wird zur Steuerung durch den Netzbetreiber ein Steuergerät im Zählerschrank verbaut. Das Steuergerät ist direkt mit der SteuVE verbunden. Bislang werden die Anlagen über Rundsteuerempfänger gesteuert. Kommt es zu einem Netzengpass, wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedimmt. Über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) bekommt das Steuergerät ein Signal vom Netzbetreiber gesendet. Die Notwendigkeit zu einer Steuerung ergibt sich auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.