ÜZ Logo Unterzeile weiss
Erneuerbare Energien

Marktstamm-datenregister

Als Anlagenbetreiber haben Sie die gesetzliche Pflicht, ihre Anlage (n) im MaStR zu registrieren. Wer seine Anlage nicht bis 30.09.2021 registriert hat, bekommt keine Vergütung mehr - so will es der Gesetzgeber!

Wichtig ist:

  • Sollten Sie Ihre Anlage nicht bis zum 30.09.2021 registriert haben, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Zahlung für Ihre Anlage einzubehalten und erst auszuzahlen, sobald die Registrierung erfolgt ist.
  • Neuanlagen müssen sich seit dem 01.07.2017 spätestens 1 Monat nach der Inbetriebnahme im MaStR registriert haben.
  • Auch bereits in anderen Registern angemeldete Anlagen müssen neu im MaStR werden.
  • Wenn Sie keine Förder-Zahlung bekommen oder Ihre Anlage so eingestellt ist, dass sie keinen Strom ins Netz einspeisen, müssen Sie diese dennoch registrieren.
  • Auch Mikro-PV (Balkonanlagen) und Speicher sind im MaStR zu registrieren.
Zum Marktstammdatenregister

Was ist das Marktstammdatenregister?

Die rechtliche Grundlage für das Marktstammdatenregister bilden § 111e und § 111f EnWG, §§ 88a und 93 EEG und die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) vom 10. April 2017.

Es handelt sich als um ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes. Das MaStR kann von Behörden und Marktakteuren genutzt werden. Es wurde entwickelt, um eine Steigerung der Datenqualität und Vereinfachung der Prozesse zu ermöglichen. So können behördliche Meldepflichten zukünftig vereinheitlicht, vereinfacht oder abgeschafft werden. 

Das Register löst das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab. Pflege und Betreuung des MaStR liegen bei der Bundesnetzagentur.