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steuerbare Verbrauchseinrichtungen  

Neue Regelungen für Wärmepumpen, Wallboxen & Co.

Ab dem 01.01.2024 gelten die neuen Vorgaben des § 14a EnWG. Diese sorgen für mehr Flexibilität im Stromnetz und viele weitere Vorteile.  

Warum wurde § 14a EnWG angepasst und was regelt er?

Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher – durch immer mehr Verbraucher mit hoher Leistung wird auch immer mehr Strom gleichzeitig verbraucht und damit steigen die Anforderungen an die Stromnetze. Ergibt sich eine drohende lokale Überlastung des Stromnetzes, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) gezielt zu drosseln. Dies ermöglicht, die Netzsicherheit aufrechtzuerhalten, indem die Leistung einzelner steuerbarer Anlagen kurzzeitig reduziert wird. Im Gegenzug profitieren Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten. Der Haushaltsstrom bleibt von der Regelung unberührt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG?

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Private Ladeeinrichtung für E-Autos (z. B. Wallbox)
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Netzdienlicher Stromspeicher (Einspeicherung nur über Netzstrombezug, nicht durch PV-Anlage)

Voraussetzung pro steuVE: Leistung von mindestens 4,2 kW.

Betrifft mich das?

Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Sie als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, sondern auch Ihren Elektro- oder Heizungsinstallateur. Wichtig ist, dass Sie sowohl den örtlichen Netzbetreiber als auch Ihren Stromlieferanten über geplante Maßnahmen im Rahmen des § 14a EnWG in Kenntnis setzen.

Die wichtigsten Aspekte auf einen Blick:

  • Dimmen statt Sperren: Netzbetreiber haben nach § 14a EnWG die Möglichkeit, die Leistung steuerbarer Verbraucheinrichtung bei lokaler Überlastung des Stromnetzes zu drosseln.
  • Technische Voraussetzung: Verbraucheinrichtungen mit einem Stromverbrauch von mindestens 4,2 kW wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Wallboxen müssen ab 01.01.2024 so angeschlossen werden, dass sie netzorientiert steuerbar sind, um das Stromnetz zu entlasten.
  • Finanzieller Vorteil: Anlagenbetreiber profitieren im Gegenzug von reduzierten netzentgelten. Für die Reduzierung stehen zwei verschiedene Module zur Wahl.
  • Bestandsschutz: Bestandsanlagen, die bis 31.12.2023 angeschlossen wurden, erhalten eine Übergangsfrist bis Ende 2028.

 

Modul 1  Modul 2 
Gültig ab01. Januar 2024  01. Januar 2024 
Art der Netzentgelt Reduzierung

Pauschal 

Bundeseinheitliche Berechnungsformel in Abhängigkeit vom örtlichen Netzentgelt mit jährlichem Auszahlungsbetrag.

  

Prozentual

Reduzierung des Arbeitspreises für Netznutzung um 60 % und verbrauchsabhängige Netzentgeltreduzierung.
 

 
Netzentgelt Arbeitspreis10,05 ct/kWh (netto)  4,02 ct/kWh (netto) 
Netzentgelt Grundpreis77 €/Jahr (netto)  0 €/Jahr (netto) 
Netzentgelt Reduktion142,60 €/Jahr (netto)  In Berechnung Netzentgelt Arbeitspreis berücksichtigt. 
MesskonzeptGemeinsame Messung des Stromverbrauchs von Haushalt und steuVE.  Getrennte Messung des Stromverbrauchs von Haushalt und steuVE. 
Empfehlung*Bis Strombezug der steuVE von ca. 2.500 kWh/Jahr aus dem Stromnetz.  Ab Strombezug der steuVE von ca. 2.500 kWh/Jahr aus dem Stromnetz. 
Einflussfaktoren
  • Größe einer PV-Anlage mit Eigenverbrauch
  • Größe eines Stromspeichers zur Optimierung des Stromverbrauchs
  • Laden eines E-Autos
 

* Berechnung im Sondertarif der ÜZ Mainfranken eG. In der Grundversorgung und bei anderen Stromlieferanten fallen abweichende Kosten und damit andere Verbrauchsgrenzen an. Bitte holen Sie sich hierzu zusätzliche Informationen ein.

Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen des § 14a EnWG betroffen sind:

Was bedeutet das für meine Bestandsanlage?

Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen, ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet wurden und deshalb bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben bis zum 31.12.2028 von den Änderungen ausgenommen. Eine Verpflichtung zum sofortigen Wechsel in die neue Systematik des § 14a EnWG besteht nicht. Damit ändert sich nichts an den bisher gewährten günstigeren Netzentgelten im Strompreis des bestehenden Stromtarifs.

Ein freiwilliger Wechsel durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist jedoch vorzeitig möglich. Eine ausführliche Erklärung, was Sie hierfür tun müssen, finden Sie in unseren FAQ. Mit dem freiwilligen Wechsel akzeptiert der Betreiber alle neuen Festlegungen und verliert den Anspruch auf die bis dato gültigen Regelungen und deren Umsetzung (kein Rückwechsel möglich).

Ab 2029 werden Bestandsanlagen, welcher auch unter die neue Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung falle, automatisch in die neue Regelung überführt - wir informieren unsere betroffenen Kunden rechtzeitig!

Achtung bei Nachtspeicherheizungen: Diese bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen und unterliegen bis zur Außerbetriebnahme den bisherigen Regelungen nach § 14a EnWG.

Fordern Sie noch heute ein Stromangebot für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung an!

Wir sind jederzeit für Sie da und bauen mit Ihnen auf eine partnerschaftliche Zukunft.

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Allgemeine Fragen zum § 14a EnWG

Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher – durch immer mehr Verbraucher mit hoher Leistung wird auch immer mehr Strom gleichzeitig verbraucht und damit steigen die Anforderungen an die Stromnetze. Ergibt sich eine drohende lokale Überlastung des Stromnetzes, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zu drosseln. Dies ermöglicht, die Netzsicherheit aufrechtzuerhalten, indem die Leistung einzelner steuerbarer Anlagen kurzzeitig reduziert wird. Durch den Netzbetreiber ist eine vollständige Abschaltung der Neuanlagen nicht mehr zulässig. Nach aktuellem Netzzustand ist im ÜZ-Netzgebiet ein Eingreifen voraussichtlich nicht oder nur selten notwendig. Durch diese flexiblere Ausrichtung des Stromnetzes wird garantiert, dass Verbrauchseinrichtungen mit hoher Leistung und Eigenstromerzeugungsanlagen sicher ins Netz integriert werden können.

SteuVE ist die Abkürzung für "steuerbare Verbrauchseinrichtung".

Seit 01.01.2024 gelten folgende Anlagentypen als steuVE:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Private Ladeeinrichtung für E-Autos (z. B. Wallbox)
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Netzdienlicher Stromspeicher (Einspeicherung nur über Netzstrombezug, nicht durch PV-Anlage)

Voraussetzung pro steuVE: Leistung von mindestens 4,2 kW.

Damit eine Anlage unter die neuen Regelungen von § 14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Anlagentyp muss der neuen Definition einer steuVe entsprechen
  • Jede technische Anlage muss eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben
  • Im Niederspannungsnetz (NE6 und NE7) angeschlossen sein
  • Inbetriebnahme (Zähleranschlussdatum) erfolgte nach dem 01.01.2024
  • Die Anlage muss die technische Umsetzbarkeit der Steuerung erfüllen

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen Sie den weiteren gesetzlichen Verpflichtungen und den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nachkommen. Bitte melden Sie den Neueinbau bzw. die Inbetriebnahme einer steuVE im Voraus beim Netzbetreiber an. Bei geplanten Änderungen an der Anlage ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. 

Ergibt sich eine drohende lokale Überlastung des Stromnetzes, haben Netzbetreiber durch die netzorientierte Steuerung die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zu drosseln. Dies ermöglicht, die Netzsicherheit aufrechtzuerhalten, indem die Leistung einzelner steuerbarer Anlagen kurzzeitig reduziert wird. Durch den Netzbetreiber ist eine vollständige Abschaltung zu bestimmten Sperrzeiten der Neuanlagen nicht mehr zulässig. Durch diese flexiblere Ausrichtung des Stromnetzes wird garantiert, dass Verbrauchseinrichtungen mit hoher Leistung und Eigenstromerzeugungsanlagen sicher ins Netz integriert werden können.

Vor der Novellierung des § 14a EnWG konnte der Netzbetreiber eine Gruppe von steuerbaren Anlagen., z. B. Wärmepumpen vollständig sperren. Dafür musste er lediglich die Sperrzeiten veröffentlichen und den zeitlichen Rahmen von maximal 2 Stunden für dreimal am Tag einhalten. Diese pauschalisierte Vorgehensweise ist nun bei Neuanlagen ab 01.01.2024 nicht mehr möglich.

Mit der Einführung der netzorientierten Steuerung muss der Netzbetreiber im Niederspannungsnetz eine sogenannte Netzzustandsermittlung aufbauen. D. h. er muss durch digitale Messtechnik genau ermitteln, wann und wo welche Netzauslastung vorhanden ist. Sollte diese Ermittlung einen kritischen Moment ergeben, so kann der Netzbetreiber flexibel in das Netz eingreifen, um die drohende Überlastung zu vermeiden. Allerdings findet dann keine vollständige Abschaltung der örtlich betroffenen Anlagen statt, sondern lediglich eine Dimmung auf 4,2 kW. 

Der Nachweis der Steuerbarkeit ist von Ihrem Elektroinstallateur zu erbringen. Er prüft die Anlage und bestätigt dies im Rahmen der Fertigstellung gemeinsam mit Ihrer Unterschrift gegenüber dem Netzbetreiber.

Ausgenommen von der Neuregelung sind

  • Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
  • Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, z. B. Polizei oder Feuerwehr.

Der Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur haben ganz klar festgelegt, dass für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Verpflichtung zur Teilnahme an der neuen Netzanschlusssystematik besteht. Eine ausbleibende Anmeldung beim Netzbetreiber kann negative Konsequenzen für Sie haben. Dadurch wird eine höhere Sicherheit und Zuverlässigkeit in der Stromversorgung im Niederspannungsnetz gewährleitstet. Außerdem wird so eine einheitliche Behandlung aller Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen garantiert.

  • Schnellerer und garantierter Anschluss neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
  • Gesicherte Ersparnis durch Netzentgeltreduzierung
  • Flexible Steuerbarkeit bei Netzüberlastung und keine pauschale Abschaltung (Sperrzeiten)
  • Beitrag zur Energiewende und effizienten Netznutzung

Der Installateur übernimmt die Beratungsrolle für den Betreiber der steuVE, um eine Entscheidung zur Wahl der Modulvariante treffen zu können. Hierbei ist es wichtig, folgende Fragen zu beantworten:

1.       Welche steuVE ist vorhanden? Wie hoch ist der zu erwartende Stromnetzbezug?
2.      Wie hoch ist der zu erwartende Stromnetzbezug für alle anderen Stromverbraucher?
3.      Ist eine PV-Anlage oder ein Stromspeicher vorhanden?

Generell kann man sagen, dass bei einem hohen Stromnetzbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung das Modul 2 zu empfehlen ist und bei einem niedrigen Stromnetzbezug das Modul 1. Zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit muss schlussendlich der Stromtarif herangezogen werden, der die Verrechnung der entsprechenden Netzentgelte und Stromkosten berücksichtigt.

Grundsätzlich muss der Netzbetreiber jeden Netzanschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zulassen und so deren Betrieb sicherstellen. Eine Ablehnung oder verzögerte Zusage des Netzanschlusses ist nicht mehr zulässig. Gleichzeitig ist der Netzbetreiber, wie in der Vergangenheit auch, verpflichtet dauerhaft und uneingeschränkt dem bedarfsgerechten Netzausbau voranzutreiben. Um die größer werdende Netzlast auszugleichen, besteht die Möglichkeit der netzorientierten Steuerung.

Der Stromlieferant übernimmt weiterhin die Abrechnung der Netzentgelte in der Stromjahresabrechnung. Diese werden in die Tarife einkalkuliert. Es ist wichtig, dass der Betreiber der steuVE die relevanten Daten und Informationen (z. B. Art der steuVE, Anschlusszeitpunkt, Leistung etc.) sowohl an den Netzbetreiber als auch an den Stromlieferanten weitergibt. Nur so ist eine korrekte Abrechnung der Netzentgelte gewährleistet.

In vielen Fällen übernehmen die beiden Installateure unterschiedliche Arbeiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Haus. Der Elektroinstallateur übernimmt alle Verkabelungen oder die Einrichtung des Sicherungs- und Zählerschrankes. Sobald diese Arbeiten abgeschlossen sind, teilt er dies dem Netzbetreiber im Rahmen der Fertigstellungsanzeige mit, um einen Termin zur Zählersetzung mit der ÜZ zu vereinbaren. Sollte nun im Nachgang ein Heizungsinstallateur eine Wärmepumpe bei Ihnen verbauen, gilt diese nicht als ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet und Sie erhalten demnach keine Netzentgeltreduzierung, denn auf der Fertigstellungsanzeige wurde die steuVE vom Elektroinstallateur nicht vermerkt. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie sich mit allen Fachbetrieben abstimmen. So stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen mittels der Fertigstellungsanzeige beim Netzbetreiber eingehen.

Fragen zu Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2024)

Bei allen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird zur Steuerung durch den Netzbetreiber eine Steuerbox im Zählerschrank verbaut. Die Steuerbox ist direkt mit der steuVE verbunden. Über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) bekommt die Steuerbox ein Signal vom Netzbetreiber gesendet, wenn ein Netzengpass besteht. Eine kontinuierliche Ermittlung der Messdaten im Stromnetz dient als Basis des Steuerbefehls. Kommt es zu einem Netzengpass, wird die Leistung der Anlagen auf bestimmte Leistungswerte (min. 4,2 kW) gedimmt. 

Vor Installation der Anlage muss beim Netzbetreiber ein Antrag auf Änderung des Netzanschlusses erfolgen. Sobald die Anlage Installiert ist muss Ihr Installateur eine Fertigstellunganzeige an den Netzbetreiber senden. 

Eine Mindestleistung von 4,2 kW muss immer zur Verfügung stehen. So wird sichergestellt, dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können.

Die Netzbetreiber dürfen dabei den Stromnetzbezug der steuVE für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt. Vollständige Abschaltungen (Sperrungen) der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind seit 01.01.2024 bei Neuanlagen nicht mehr zulässig.

Die Netzentgeltreduzierung (je nach Modul) wird im Rahmen der Stromrechnung des Lieferanten abgewickelt und dort separat ausgewiesen.

Für die steuVE ist durch den Gesetzgeber ein intelligentes Messsystem vorgeschrieben. Dieses wird durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) eingebaut, sobald diese verfügbar sind. Aktuell verbaut die ÜZ Mainfranken als gMSB moderne Messeinrichtungen, um eine bestmögliche Vorbereitung zur Umrüstung auf ein intelligentes Messsystem vorzubereiten. Mehr Details zu den intelligenten Messsystemen haben wir für Sie zusammengestellt.

Der Gesetzgeber gibt mit dem Rollout von intelligenten Messsystemen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen vor, dass diese von Beginn an digital im Stromnetz etabliert werden. Diese intelligenten Messsysteme erfassen zu jeder Viertelstunde den Stromnetzbezug und ermöglichen damit eine tageszeitunabhängige Stromabrechnung. Durch die netzorientierte Steuerung wird es möglich den Stromverbrauch genauer an der Stromerzeugung ausrichten zu können und auch dem Endkunden eine Optimierung seines Stromverbrauchs zu ermöglichen.

Fragen zu Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis 31.12.2023)

Leider nein, denn nicht alle Anlagen, die bis 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, fallen nach der Novellierung des § 14a EnWG ab 01.01.2024 unter die Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Beispielsweise Direktheizungen oder Nachtspeicherheizungen können nicht in das neue Netzanschlusssystem wechseln.  Die bisher gewährten günstigeren Netzentgelte für Bestandsanlagen gelten weiterhin bis 31.12.2028.

Betreiber von Bestandsanlagen müssen einen Wechsel in die neue Regelung beim zuständigen Netzbetreiber anzeigen. Zusätzlich müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein.

SCHRITT 1: Als Betreiber der steuVE müssen Sie sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen an Ihrer Anlage erfüllt sind.  Für alle technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Umbau im Zählerschrank oder an der Anlage, wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur bzw. Ihre Elektrofachkraft. 

SCHRITT 2: Den Wechsel in die neue Regelung müssen Sie gemeinsam mit dem Installateur durch die Fertigstellungsanzeige einreichen. Weitere Details finden Sie auf der Informationsseite des Netzbetreibers.

SCHRITT 3: Informieren Sie zeitgleich auch Ihren Stromlieferanten, dass Sie nun an der neuen Regelung des § 14a EnWG teilnehmen. Im Modul 2 bieten wir Ihnen unseren Stromtarif ÜZ-Smart an, welchen Sie ganz einfach durch die Unterzeichnung eines neuen Stromvertrages abschließen können.

SCHRITT 4: Nach Eingang Ihres Stromvertrags sind wir als Stromlieferant verpflichtet eine Bestätigung zum Vorliegen einer abgeschlossenen Anmeldung der steuVE durch den Netzbetreiber einzuholen!

SCHRITT 5: 
Positive Rückmeldung durch den Netzbetreiber: Erfolgreicher Vertragsabschluss im Tarif ÜZ-Smart.
Negative Rückmeldung durch den Netzbetreiber: Vertragsabschluss ist nichtig, da verpflichtende Voraussetzung scheinbar nicht erfüllt ist. Wir nehmen in diesem Fall Kontakt zur Klärung mit Ihnen auf.

Eine Verpflichtung zum sofortigen Wechsel in die neue Netzanschlusssystematik des § 14a EnWG besteht nicht. Mit Ihrer Bestandsanlage, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen und ordnungsgemäß beim Netzbetreiber gemeldet wurde, bleibt bis zum 31.12.2028 von den Änderungen ausgenommen. Damit ändert sich nichts an den bisher gewährten günstigeren Netzentgelten im Strompreis des bestehenden Stromtarifs.
Ab 2029 wird die Anlage automatisch in die neue Regelung überführt - wir informieren Sie rechtzeitig! Ein freiwilliger Wechsel durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist jedoch vorzeitig möglich. 
Achtung bei Nachtspeicherheizungen: Diese bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen und unterliegen bis zur Außerbetriebnahme den bisherigen Regelungen nach §14a EnWG.

Für die steuVE ist durch den Gesetzgeber ein intelligentes Messsystem vorgeschrieben. Dieses wird durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) eingebaut, sobald diese verfügbar sind. Aktuell verbaut die ÜZ Mainfranken als gMSB moderne Messeinrichtungen, um eine bestmögliche Vorbereitung zur Umrüstung auf ein intelligentes Messsystem vorzubereiten. Mehr Details zu den intelligenten Messsystemen haben wir für Sie zusammengestellt.

Auf diese Frage können wir keine pauschale Antwort geben. Denn die Berechnung einer Ersparnis hängt von zu vielen unterschiedlichen Faktoren, wie beispielsweise von Ihrem Stromnetzbezug und den gültigen Strompreisen in Ihrem Stromtarif ab.